Sie haben Fragen zur Riester-Rente? Dann fragen Sie uns doch mal!
Dezember 2011 | Jeder kennt sie – die Riester-Rente. Seit ihrer Einführung im Jahre 2002 nutzen rund 14 Millionen förderberechtigte Sparer die staatlich geförderte Zusatzversorgung. Obwohl sich die Riester-Rente zur bekanntesten Altersvorsorgeform entwickelt hat, ergeben sich viele Fragen dazu.
Wir haben in den beiden letzten und in dieser Ausgabe für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Wer die beiden vorangegangenen Ausgaben verpasst hat, kann hier die Komplettversion (PDF, 645 KB) herunterladen.
Kann das Baudarlehen durch Zulagen und Steuervorteile gefördert werden?
Ja. In diesem Fall wird die Tilgungsleistung (nicht der Zins) genauso wie eine Prämienzahlung in eine Versicherung behandelt und vom Staat bezuschusst. Dabei zahlt der Staat die Riester-Zulage auf die Tilgung.
Beispiel: Bei einem Alleinstehenden sind derzeit maximal 2.100 Euro im Jahr zuschussfähig. Daraus ergibt sich eine Riester-Zulage von 154 Euro. Bei der Rückzahlung eines Immobiliendarlehens wird dieser Betrag als Sondertilgung berücksichtigt. Damit für ein derartiges Darlehen die Riester-Förderung zum Tragen kommt, muss das Darlehen selbst zertifiziert sein.
Was passiert mit meinem bisherigen Riester-Produkt, wenn ich das angesparte Kapital entnehme?
Der bisherige Riester-Vertrag bleibt weiterhin bestehen, sofern nur eine Teilentnahme erfolgt. Selbstverständlich kann der Riester-Vertrag sowohl bei einer teilweisen als auch bei einer vollständigen Entnahme weiterhin bespart werden.
Muss ich Wohn-Riester versteuern?
Ja. Wer vor der Rente gefördert anspart, muss mit Renteneintritt die Auszahlung versteuern. Für klassische Riester-Produkte heißt das: Die Rente, die aus dem Riester-Vertrag fließt, muss der Sparer im Ruhestand versteuern.
Bei Wohn-Riester gibt es naturgemäß keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Der Sparer wird jedoch so behandelt, als erhielte er für den entnommenen Betrag eine Leistung. Daher bildet das Finanzamt bei der Wohn-Riester-Förderung ein fiktives Konto, das „Wohnförderkonto“, das ab dem Entnahmezeitpunkt bis zum Rentenbeginn mit 2 % aufgezinst wird. Die zum Rentenbeginn ermittelte Summe muss dann versteuert werden.
Der Ruheständler kann wählen, ob er die Steuer auf einen Schlag zahlt, dann gewährt ihm der Fiskus einen Rabatt von 30 Prozent – nur 70 Prozent des Kapitals auf dem Wohnförderkonto werden versteuert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Rentner, 20 Jahre lang den Immobilienbesitz zu halten. Als zweite Möglichkeit kann der Rentner die auf sein Riester-Vermögen entfallende Steuer bis zum 85. Lebensjahr jährlich versteuern. Dabei wird die Summe des Wohnförderkontos auf die Jahre bis zum 85. Lebensjahr ab Rentenbeginn verteilt. Der jährliche Betrag ist dabei mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Für das sogenannte riestergeförderte Darlehen wird ebenfalls ein Wohnförderkonto gebildet. Dabei wird jährlich der geförderte Tilgungsbetrag in dieses Konto eingestellt.
Wie ermittelt sich die Höhe des Wohnförderkontos?
Bei einer Entnahme aus einem Riester-Vertrag, wird der entnommene Betrag mit 2 % bis zum Rentenbeginn verzinst. Das gleiche gilt für geförderte Riester-Darlehen. Hier wird jede geförderte Tilgung bis zum Rentenbeginn mit 2 % verzinst. Die zum Rentenbeginn gebildete Summe zum Wohnförderkonto ist damit die Besteuerungsgrundlage.
Bin ich an ein riesterfinanziertes Haus gebunden oder darf ich umziehen?
Bei Verkauf der Immobilie darf man die staatlichen Förderungen behalten, wenn rechtzeitig (innerhalb von bis zu vier Jahren) ein neues Objekt zu eigenen Wohnzwecken erworben wird.
Was passiert, wenn ich meine mit der Eigenheimförderung finanzierte Wohnung vor dem 60. Lebensjahr verkaufe?
Wird die mit der Eigenheimrente finanzierte Wohnung verkauft, erfolgt die Besteuerung des im Wohnförderkonto ausgewiesenen geförderten Kapitals nebst fiktiver jährlicher Verzinsung
von 2 %.
Die Besteuerung kann wie folgt verhindert werden:
- Der Betrag des Wohnförderkontos wird innerhalb eines Jahres vor und innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Immobilie letztmals für eigene Wohnzwecke genutzt wurde, für die Anschaffung oder Herstellung einer neuen selbst genutzten Immobilie eingesetzt.
- Statt dessen besteht aber auch die Möglichkeit, den Betrag des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Wohnung letztmals für eigene Wohnzwecke genutzt wird, in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Allerdings werden in diesem Fall die Einzahlungen nicht noch einmal nach riestergefördert.
Was muss ich tun, um eine Entnahme für meine Immobilie tätigen zu können?
Die Beantragung der Auszahlung kann mit einem formlosen Schreiben an den Anbieter gerichtet werden. Daraufhin erfolgt eine Prüfung in Kooperation mit der Zulagenstelle (Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen und des möglichen Auszahlungsbetrages). Nach Abschuss der Prüfung zahlt der Anbieter an den Kunden aus.
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