Regressrisiko gegen Architekten wegen angeblicher Ausschreibungs- und Bauüberwachungsfehler steigt
Juni 2010 | Ein Architekt war mit der Planung und Bauleitung eines Bauvorhabens beauftragt, bei dem ein Mehrfamilienhaus saniert und um eine Etage aufgestockt werden sollte, wobei der Dachstuhl abgebrochen wurde.
Das ausführende Unternehmen wurde vom Architekten aufgefordert, ein Angebot abzugeben, in dem es neben dem Abbruch des Dachgeschosses auch um die Herstellung eines weiteren Stockwerkes ging. Ein Leistungsverzeichnis legte der Architekt nicht vor. Das ausführende Unternehmen war darüber informiert, dass das vorhandene Bauwerk gegen Witterungseinflüsse geschützt werden muss. In dem Angebot hieß es sodann: „Gesamte Dach bzw. Geschossfläche im Bereich der Aufstockung mit einer wetterfesten Schutzplane bzw. Dachdichtungsbahn geschweißt, abdecken. Ausführung nur auf Anordnung örtlicher Bauleitung…“
Der Architekt und das Unternehmen einigten sich auf Dachabdichtungsbahnen. Diese wurden ordnungsgemäß aufgebracht und verschweißt. Man einigte sich auch hinsichtlich von Schutzmaßnahmen auf Bohlen zur Begehung. Der Architekt kontrollierte die Schweißbahnen regelmäßig auf Beschädigungen, welche bei Bedarf entsprechend repariert wurden.
Im Juli 2002 kam es bei sintflutartigen Regengüssen zu einem massiven Wassereinbruch bei dem Bauvorhaben. Es trat ein erheblicher Wasserschaden an Decken, Wänden und Böden der darunterliegenden Mietwohnung und dem darin vorhandenen Hausrat ein. Der Gebäudeversicherer regulierte den Sachschaden und nahm den Architekten in Höhe der Hälfte ihrer Aufwendungen mit 12.604,03 € in Regress. Die andere Hälfte sollte die ausführende Firma tragen.
Der Vorwurf an den Architekten lautete, er habe die Leistungen nicht richtig ausgeschrieben. Darüber hinaus sei die ausgeführte Schutzmaßnahme generell unzureichend gewesen. Es habe in jedem Fall ein Wetterschutzdach geplant und errichtet werden müssen. Insoweit läge ein Verstoß gegen die DIN 1055 vor. Darüber hinaus hafte der Architekt, weil er die Abdichtungsbahnen während der Bauphase bzgl. Beschädigungen unzureichend überwacht habe.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde die Verantwortung des hier versicherten Architekten durch HDI-Gerling zurückgewiesen. Der Gebäudeversicherer erhob daraufhin im Jahre 2005 Klage vor dem zuständigen Landgericht.
Die Klage wurde aufgenommen, d. h. Kostenschutz für das Verfahren zur Verfügung gestellt und ein versierter Bauanwalt beauftragt. Mit Urteil vom Oktober 2009 (!) wurde die Klage gegen den Architekten vom Landgericht voll abgewiesen. Die Länge des Verfahrens wurde zum einen mit einem Dezernatswechsel beim Gericht begründet, andererseits verzögerte sich die Anhörung von Sachverständigen und Zeugen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zustehen. Zunächst einmal sei es nicht schädlich, dass die Art der Abdichtungsmaßnahme nicht ausgeschrieben worden sei. Eine Wetterschutzmaßnahme habe sich aus dem Angebot ergeben. Durch Konkretisierung in der Bauphase sei durch den Architekten eine hinreichende Maßnahme festgelegt und auch ausgeführt worden. Darüber hinaus, so stellte ein vom Gericht befragter Sachverständiger fest, sei die DIN 1055 hier nicht verletzt. Die DIN 1055 regele u. a. die statische Berechnung, schreibe aber nicht ein Wetterschutzdach zwingend vor.
Aus den Urteilsgründen geht weiter hervor, dass die gewählte Abdichtung sach- und fachgerecht war. Ein Bauüberwachungsverschulden konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Der Architekt konnte aufgrund des Bautagebuches und von Zeugen die regelmäßige Kontrolle und ggf. eine Nachbesserung der Schweißbahnen darlegen und beweisen. Die Klärung eines eigentlich einfachen Sachverhalts hat somit sieben Jahre – vom Schadenereignis bis zum rechtskräftigen Ergebnis – gedauert! Im Rahmen des Verfahrens kam es zweimal zu Vergleichsvorschlägen, die HDI-Gerling immer wieder abgelehnt hat. So konnten, durch die Einschaltung eigener Sachverständiger und Baurechtsanwälte und aufgrund langjähriger Erfahrung, dem Versicherungsnehmer die Belastung seines Vertrages und die Selbstbeteiligung von 2.556 € erspart werden.
Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass eine fehlende Ausschreibung nicht zwangsläufig schädlich sein muss. Gleichwohl ist sie doch vorzuziehen, um ggf. Schäden zu vermeiden und im Schadenfall die Sachlage schneller klären zu können. Ein Wetterschutzdach ist nicht zwingend vorgeschrieben, es genügen i. d. R. entsprechend geeignete Maßnahmen. Zu Beweiszwecken ist aber vor allem eine gründliche Dokumentation durch Bautagebuch und Besprechungsprotokolle sehr wichtig. Das Verfahren zeigt auch deutlich den Trend, dass immer mehr Haftungsverfahren und Regresse mit z.T. fadenscheinigen Begründungen losgetreten werden.
Rechtsanwalt Ulrich Büssers
HDI-Gerling, Abteilung Planungshaftpflicht
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