Schäden durch Kleinkinder oft nicht versichert
April 2010 | Eine private Haftpflichtversicherung hat fast jeder. Doch nur die Wenigsten wissen über die Versicherungslücken, die im Schadenfall viel Ärger einbringen können. Besonders bei Schäden, die durch Kinder verursacht werden, gibt es einige wissenswerte Besonderheiten.
Was heißt nicht deliktfähig?
Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich nicht deliktfähig. Das heißt,
sie können für Schäden, die sie verursachen, nicht zur Verantwortung
gezogen werden. In solchen Fällen übernimmt die Versicherung den
entstandenen Schaden nicht und der Geschädigte geht leer aus. Bei Schäden
im Straßenverkehr erhöht sich die Altersgrenze sogar auf zehn Jahre. Ein Beispiel: Läuft ein neunjähriges Kind beim Spielen einem Ball hinterher auf die Straße und verursacht dadurch einen Verkehrsunfall, muss der Geschädigte die entstandenen Unfallkosten selbst tragen und erhält von der privaten Haftpflicht der Eltern des Kindes keine Leistungen.
Aufsichtspflicht der Eltern
Interessanterweise liegt die Sachlage anders, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Dann sind sie indirekt Mitschuld am Schaden, den ihr Kind verursacht, und die Versicherung der Eltern muss leisten.
Eine Absicherung ist möglich!
Für den Fall, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, bieten einige Versicherer spezielle Policen an, die Schäden durch nicht deliktfähige Kinder abdecken. Die Leistungssumme hierfür ist begrenzt und liegt in der Regel bei 5.000 Euro. Es gibt aber auch einige Versicherer, die einen deutlich höheren Deckungsbetrag anbieten.
HDI-Gerling Firmen und Privat leistet in den Produktvarianten "Exclusive" und "Exclusive 50" der privaten Haftpflichtversicherung bis einem Prozent der pauschalen Deckungssumme von 15 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dies entspricht bis zu 150.000 Euro. Dadurch ist eine umfangreiche Absicherung möglicher Schäden - ohne Selbstbehalt - gewährleistet.
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