Kurzarbeit und betriebliche Altersversorgung – was ist zu beachten?
Dezember 2009 | Dem konjunkturellen Abschwung wirken inzwischen viele Unternehmen entgegen, indem sie Kurzarbeit in ihren Betrieben einführen. Dies führt bei der Belegschaft nicht nur zu reduzierten Arbeitszeiten und damit weniger Einkommen, sondern kann sich auch auf ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) auswirken.
Die HDI-Gerling Pensionsmanagement AG berät Unternehmen aktuell zum Umgang mit der arbeitgeberfinanzierten bAV, der Entgeltumwandlung und mit Zeitwertkonten in Zeiten der Kurzarbeit.
Versorgungsregelung bei arbeitgeberfinanzierter Betriebsrente prüfen
Durch die Einführung von Kurzarbeit ändert sich nichts an dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Hieraus folgt zugleich, dass die Zeiten der Kurzarbeit für die Ermittlung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig mit zu berücksichtigen sind. Dies gilt selbst dann, wenn eine Kurzarbeit Null eingeführt wird, der Arbeitnehmer also gar keine Arbeitsleistung erbringt.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers bei Kurzarbeit in unveränderter Höhe fortzuführen, wie das etwa nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbplSchG) der Fall ist. Entscheidend sind stattdessen die Vereinbarungen der Parteien in der einschlägigen Versorgungsregelung. Für die Mehrzahl der Versorgungssysteme der betrieblichen Altersversorgung, bei denen es sich um dienstzeitabhängige, beitragsorientierte Versorgungssysteme handelt, ist eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit bei Vorliegen einer entsprechenden Klausel in der Versorgungsregelung möglich. Der Zweck einer solchen Versorgungsordnung, neben der Belohnung der Betriebstreue auch die erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten, rechtfertigt eine Differenzierung zwischen Zeiten, in denen die Entgeltzahlungspflicht in voller Höhe besteht und solchen, in denen diese vollständig oder zum Teil reduziert ist.
Sieht die Versorgungsregelung keine entsprechende Möglichkeit zur Reduzierung vor, könnte die Versorgungsregelung unter bestimmten Vorausstetzungen im Rahmen der Einführung der Kurzarbeit entsprechend (verschlechternd) abgeändert werden. Diese Voraussetzungen variieren je nach Rechtsbegründungsakt der betrieblichen Altersversorgung und der Gründe, die dem Arbeitgeber für eine solche Änderung zur Seite stehen. Erforderlich ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der konkreten Situation des Arbeitgebers.
Problematisch sind die Fälle, in denen die Höhe der zugesagten Leistungen vom Endgehalt des Arbeitnehmers in einem verhältnismäßigen kurzen Bemessungszeitraum vor Eintritt des Versorgungsfalles abhängig ist. Durch Kurzarbeit in dem Bemessungszeitraum kann eine unverhältnismäßig hohe Reduzierung des Versorgungsanspruchs verursacht werden. In solchen Fällen ist nach einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Regel das Ergebnis, dass bei Kurzarbeit im Bemessungszeitraum nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern vielmehr auf das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt abzustellen ist.
Auswirkungen der Kurzarbeit auf Entgeltumwandlungen
Betreibt der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung, wird aufgrund der Entgeltumwandlungsvereinbarung der bisherige Vergütungsanspruch teilweise durch einen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung ersetzt. Entfällt der Vergütungsanspruch nun aufgrund der Einführung einer Kurzarbeit Null, existiert nichts mehr, das in einen Versorgungsverschaffungsanspruch umgewandelt werden könnte. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung läuft ins Leere. Als Umwandlungsgegenstand kann nicht das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur fungieren, da es sich hierbei um die Ersatzleistung eines Dritten handelt, die nicht der Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zugänglich ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch – jedenfalls bei versicherungsförmigen Durchführungswegen – gemäß § 1a Abs. 4 BetrAVG die Möglichkeit, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Hierdurch können Lücken, die sich durch die automatische Einstellung der Beitragszahlung ergeben, geschlossen werden. Dem Arbeitgeber ist in jedem Falle anzuraten, bei Einführung der Kurzarbeit Null seine Entgelt umwandelnden Arbeitnehmer über die Folgen einer Beitragseinstellung aufzuklären. Die Nachteile können gerade bei den vorzeitigen Versorgungsfällen Tod und Invalidität erheblich sein. Ein weiterer Knackpunkt: Im Falle der späteren Fortführung der Versicherung könnte eine neue Risikoprüfung erforderlich werden. In jedem Fall sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Versicherungsunternehmen gesucht werden, um auszuloten, welche Möglichkeiten bestehen, um ein Entfallen des Risikoschutzes, beispielsweise durch Beitragsstundung, zu verhindern.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit die Beiträge für eine Entgeltumwandlung aus monatlich laufendem Entgelt nicht mehr aufbringen und sieht auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung keine Anpassungsmöglichkeit vor, verbleibt die Möglichkeit einer nachträglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über eine Anpassung. Es könnte hierauf sogar ein Anspruch des Arbeitnehmers bestehen.
Zeitwertkonten bei Kurzarbeit geschützt
Zeitwertkontenmodelle des Arbeitgebers sind seit dem 01.01.2009 bei Kurzarbeit besser geschützt, als dies zuvor der Fall war. Arbeitszeitguthaben müssen nicht mehr vor Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgelöst werden. Dies gilt neuerdings nicht nur für Lebensarbeitszeitkonten, sondern für alle Wertguthaben nach. § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wertguthaben ausschließlich für die fünf in § 7c Abs. 1 SGB IV aufgeführten Zwecke (Pflegezeit, Elternzeit, Teilzeit, Vorruhestand und Qualifizierung) genutzt werden darf. Sehen die entsprechenden Vereinbarungen darüber hinausgehende Verwendungsmöglichkeiten vor, zum Beispiel für ein Sabbatical, besteht kein Schutz vor der Auflösung des Wertguthabens, bevor Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur gewährt werden kann. Unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter aber auch freiwillig zunächst über den Abbau des Wertguthabens in der Krise einigen.
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