Überblick: Das neue Versorgungsausgleichsrecht

Dezember 2009 | Im Jahr 1977 wurde der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung eingeführt und seither immer wieder geändert oder ergänzt. Die Regelungen sind mit der Zeit so kompliziert geworden, dass nur noch wenige Experten diese voll und ganz verstanden haben. Das neue Versorgungsausgleichsgesetz soll dem ein Ende setzen und insbesondere für die ausgleichsberechtigten Personen für mehr Gerechtigkeit sorgen.

So werden nun grundsätzlich alle Versorgungen beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Der berechtigte Ehegatte kann allerdings auch bestimmen, dass das zu übertragende Kapital in einen anderweitigen Versicherungsvertrag eingezahlt wird.

Seit dem 1. September 2009 gilt in Deutschland ein neues Versorgungsausgleichsrecht.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung.

Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet oder weniger verdient hat.

Grundsatz: interne Teilung

Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes “Rentenkonto”, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

Alternative: externe Teilung

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine “externe Teilung” vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt.
Extern bedeutet, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt:
Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.

Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (insbesondere, wenn eine Betriebsrente auszugleichen ist) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen.

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt

Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.

Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.

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