Motorrad-Versicherung

Motorrad-Versicherung von HDI-Gerling: Genießen Sie Ihr Gefühl der Freiheit beim Motorradfahren in vollen Zügen. Auf uns als Versicherungspartner können Sie sich verlassen. Wir bieten Ihnen eine erstklassige Motorrad-Versicherung mit vielen zusätzlichen Serviceleistungen.

Wir versichern Ihr Fahrzeug auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-
Versicherung (AKB). Diese Bedingungen können Sie einsehen und ausdrucken.
Die Kraftfahrtversicherung gilt in Europa; bei Reisen in außereuropäische Länder
müssen Sie eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beantragen. Viele
Fragen können auch sofort beantwortet werden, ohne dass Sie in den
Bedingungen suchen müssen. Diese haben wir zusammengestellt und nach-
folgend für Sie beantwortet.

1. Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung

1.1. Warum gibt es eine Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge?

Als Kfz-Halter sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung
abzuschließen, damit

  • der Schadenersatz für das Verkehrsopfer garantiert ist, und zwar auch dann, wenn der Schädiger selbst mittellos ist und,
  • der Schadenersatzpflichtige den angerichteten Schaden nicht selbst bezahlen muss. Dies könnte nämlich in zahlreichen Fällen zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen.
  • Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar.
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1.2. Wer ist versichert?

  • Der Versicherungsnehmer, das sind Sie als unser Vertragspartner,
  • der Halter, das ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat, also meistens derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist,
  • der Eigentümer,
  • der Fahrer,
  • der berechtigte Insasse.
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1.3. Welche Leistungen bietet die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Wenn Ihr Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden verursacht haben und der Geschädigte deswegen Ansprüche geltend macht, dann kommt der Versicherer für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Unberechtigte Ansprüche wehrt er auf seine Kosten ab. Die Kosten eines Strafverfahrens oder einer Nebenklage ersetzt der Versicherer nicht.

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1.4. Wie hoch ist die Deckungssumme?

Sie erhalten über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen (7,5 Mio. EUR für Personen-, 1 Mio. EUR für Sach- und 50.000 EUR für Vermögensschäden) hinaus bei uns einen verbesserten Versicherungsschutz über 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden jetzt 10-15 Mio. EUR je geschädigter Person und je nach abgeschlossenem Tarif).

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1.5. Wie berechnet sich der Beitrag?

Jede Leistung hat ihren Preis. Der Preis für den Versicherungsschutz ist der von
Ihnen zu zahlende Versicherungsbeitrag.

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Schadenverlauf, der wiederum durch die einzelnen Risikomerkmale beeinflusst wird. Diese spielen daher für die Beitragsberechnung eine entscheidende Rolle. Gebräuchliche Risikomerkmale sind:

Art und Verwendung des Fahrzeugs
Die Beiträge sind zunächst unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen Pkw oder um eine andere Fahrzeugart (z. B. Kraftrad oder Lkw) handelt. Innerhalb der einzelnen Fahrzeugarten kommt es außerdem darauf an, zu welchem Zweck das Fahrzeug verwendet wird. So ist z. B. bei Pkw wichtig, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird.

Fahrzeugstärke/Typklassen
Für die Höhe des Beitrags bei einem Pkw war früher allein die Motorleistung von Bedeutung; bei Lkw richtet sich die Höhe des Beitrags nach der Stärke. Nunmehr ist für Pkw ein beitragsgerechteres Einstufungssystem erarbeitet worden, der sogenannte Typklassentarif. Die Fahrzeuge werden, ähnlich wie in der Kaskoversicherung, nach ihrem individuellen Schadenverlauf in 16 Typklassen (Klasse 10-25) eingeordnet.

Wohnort des Halters
Die Versicherungsbeiträge für Pkw richten sich in der Kraftfahrtversicherung nach dem im Fahrzeugschein- oder brief eingetragenem Wohnort des Halters. Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrem Schadenbedarf (Zahl und Schwere der Unfälle, die sich dort ereigneten) einem System von Regionalklassen zugeordnet.

Schadenfreiheit
Durch Ihre Fahrweise wird die Höhe des Beitrags ebenfalls beeinflusst. Je nachdem, ob und wie lange Sie schadenfrei gefahren sind, wird Ihr Vertrag in eine günstige oder in eine weniger günstige Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Beispielsweise zahlt ein Versicherungsnehmer, der 18 Jahre schadenfrei gefahren ist, in der Regel nur 35 Prozent des Tarifbeitrags.

Weitere Merkmale
Seit dem Wegfall der Tarifgenehmigungspflicht (29. Juli 1994) werden auch andere oder zusätzliche Merkmale bei der Preisgestaltung berücksichtigt, z. B. die Fahrleistung, Alter des Versicherungsnehmers etc. Um auf unvorhersehbare Änderungen des Schadengeschehens reagieren zu können, sehen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Beitragsanpassungsklauseln vor. Sie berechtigen uns, die Beiträge zu verändern. Erhöht sich der Beitrag, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht (siehe G.2.7 AKB).

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1.6. Wann beginnt der Versicherungsschutz und wann endet Ihr Vertrag?

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie Ihr Fahrzeug schon vom Tage der Zulassung an benutzen wollen, erhalten Sie vorläufigen Versicherungsschutz bereits mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte) bzw. mit der Versicherungsbestätigungsnummer, die Sie für die Zulassung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle vorlegen müssen. Diese Versicherungsbestätigung gilt aber nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wenn Sie vor der Beitragszahlung auch in Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteil oder Insassenunfall vorläufigen Versicherungsschutz haben wollen, dann muss das besonders vereinbart und schriftlich im Antrag vermerkt werden.

Der vorläufige Versicherungsschutz tritt aber rückwirkend außer Kraft (d. h., Sie werden dann so behandelt, als ob Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt hätten), wenn Sie den Beitrag schuldhaft nicht innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.

Ende der Versicherung
Sie können Ihren Vertrag durch Kündigung beenden. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb der Kündigungsfrist zugehen; sie sollte durch einen Brief per Einschreiben erfolgen.

Ordentliche Kündigung
Sie ist bei einer Vertragsdauer von einem Jahr erforderlich; sie muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages dem Versicherer zugehen, sonst verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

Außerordentliche Kündigung

  • Sie kann im Schadenfall sowohl durch den Versicherungsnehmer als auch durch den Versicherer erfolgen. Bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist zu beachten, dass dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres anteilig zusteht.
  • Beim Verkauf des Fahrzeuges kann der neue Eigentümer den Versicherungsvertrag binnen Monatsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Da der Versicherungsvertrag auf den Erwerber übergeht, benötigt der bisherige Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
  • Schließlich kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag kündigen, wenn der Versicherer den Beitrag auf Grund einer Anpassungsklausel erhöht. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen oder Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorübergehend abmelden wollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Beträgt die Versicherungsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Versicherungsvertrag endet auch beim sog. Wagniswegfall, z. B. bei Zerstörung durch Totalschaden oder Verschrottung des Fahrzeugs. Ein solcher Wagniswegfall ist unverzüglich zu melden.

Saisonkennzeichen
Wenn Sie Ihr Fahrzeug (z. B. ein Motorrad) jedes Jahr nur für einen bestimmten Zeitraum nutzen wollen (z. B. Mai bis Oktober), können Sie bei der Zulassungsstelle ein Saisonkennzeichen erhalten. Die Saison wird auf dem Kennzeichen und auf der Versicherungsbestätigung dokumentiert. Wir gewähren dann jeweils für die Saison Versicherungsschutz. Der Versicherungsbeitrag reduziert sich entsprechend. Außerhalb der Saison haben Sie allerdings auf öffentlichen Straßen keinen gesetzlichen Haftpflicht-Versicherungsschutz. Benutzen Sie das Fahrzeug daher nur innerhalb der Saison.

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1.7. Was müssen Sie für Ihren Versicherungsschutz tun?

Zahlen Sie bitte sowohl Ihren Erstbeitrag als auch die weiteren Folgebeiträge
fristgerecht. Sie laufen sonst Gefahr, Ihren Versicherungsschutz zu verlieren
und müssten dann Schäden selbst bezahlen. Besteht kein Versicherungsschutz,
muss Ihr Fahrzeug außerdem stillgelegt werden. Vermeiden Sie daher unnötige
Kosten, die bei der Zulassungsstelle durch Stillegung und etwaige Wiederan-
meldung Ihres Fahrzeugs entstehen würden. Wenn Sie Ihren Versicherungs-
schutz nicht gefährden wollen, beachten Sie bitte auch folgendes:

  • Benutzen Sie Ihr Fahrzeug nur in verkehrssicherem Zustand (z. B. mit Reifen, die eine ausreichende Profiltiefe haben, mit einwandfreien Bremsen usw.).
  • Fahren Sie nur, wenn Sie einen Führerschein haben; überlassen Sie das Fahrzeug auch niemandem, der keinen Führerschein hat.
  • Fahren Sie nicht nach dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, überlassen Sie das Fahrzeug niemanden, der Alkohol getrunken oder andere berauschende Mittel zu sich genommen hat.

Verstoßen Sie gegen die oben genannten Verpflichtungen, so laufen Sie Gefahr,
bis zu 5.000 EUR des Schadens selbst zahlen zu müssen. Neben diesen allge-
meinen Pflichten haben Sie im konkreten Fall weitere Pflichten, die nachstehend
erläutert sind zu befolgen:

  • Entfernen Sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle.
  • Zeigen Sie uns einen Unfall baldmöglichst, spätestens innerhalb einer Woche an, auch wenn Sie sich nicht schuldig fühlen. Geringfügige Sachschäden (bis zu 1.000 EUR) brauchen Sie nicht zu melden, wenn Sie diese zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes selbst regulieren wollen (siehe I.5 AKB). Machen Sie in der Schadenmeldung nur wahrheitsgemäße Angaben.
  • Erkennen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keinen Anspruch des Geschädigten an. Sie können dagegen den tatsächlichen Unfallhergang schriftlich festhalten und eine mit Ihrer Unterschrift versehene Darstellung des Geschehens Ihrem Unfallgegner aushändigen.
  • Melden Sie uns unverzüglich, wenn gegen Sie ein Anspruch aus einem Kfz-Unfall gerichtlich gegen Sie geltend gemacht wird. Sollte ein Mahnbescheid gegen Sie erlassen werden, legen Sie bitte zur Fristwahrung Widerspruch ein. Wir werden die Entscheidung darüber treffen, ob ein Rechtsstreit durchgeführt werden muss und tragen die anfallenden Kosten, auch die Kosten eines sonstigen Zivilprozesses.
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1.8. Was können Sie tun, um Ihren Schadensfreiheitsrabatt zu halten?

Jeder Schadenaufwand beeinflusst die Rabattklasse Ihres Vertrages. Sie können deshalb bei einem Unfall mit geringfügigem Sachschaden (bis zu 1.000 EUR) den Schaden zur Erhaltung Ihres Rabattes selbst bezahlen. Stellt sich nachträglich heraus, dass er entgegen ursprünglicher Berechnung höher wird und der Verzicht auf den Schadenfreiheitsrabatt günstiger ist, können Sie solche Fälle innerhalb des Kalenderjahres, in dem sich der Schaden ereignet hat nachträglich melden.

Sie können aber auch jeden Schaden durch uns regulieren lassen und später zur Erhaltung Ihres Schadenfreiheitsrabattes die Entschädigungsleistung erstatten. Wir werden Sie bei Schäden bis zu 1.000 EUR über die Höhe der Aufwendungen informieren.

Entschädigungsleistungen, die wir aufgrund von Teilungsabkommen mit anderen Schaden- oder Sozialversicherern zu erbringen haben, führen zu keiner Schadenbelastung des Vertrages.

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2. Die Fahrzeugversicherung

2.1. Welche Leistungen bietet die Fahrzeugversicherung?

Die Fahrzeugversicherung ersetzt Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeugs durch versicherte Gefahren entstehen.

Mitversichert sind auch seine unter Verschluss verwahrten oder am Fahrzeug fest eingebauten und angebauten Teile. Beispiele finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).

Die mit dem Fahrzeug beförderten Sachen (Ladung) sind nicht versichert; hierfür ist eine Gepäck- bzw. Transportversicherung erforderlich.

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2.2. Welche Gefahren versichert die Fahrzeugteilversicherung?

Hier ist Ihr Fahrzeug versichert gegen:

  • Brand oder Explosion
  • Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umständen auch Unterschlagung
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Schneelawinen oder Überschwemmung
  • Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art
  • Bruchschäden an der Verglasung
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss
  • Marderbiss
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2.3. Welche zusätzlichen Gefahren versichert die Fahrzeugvollversicherung?

Hier ist über die Leistungen der Fahrzeugteilversicherung hinaus Ihr Fahrzeug auch gegen Schäden durch eigenverschuldete Unfälle sowie durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen versichert, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen. Dasselbe gilt für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.

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2.4. Wie berechnet sich der Beitrag?

In der Fahrzeugteil- und der Fahrzeugvollversicherung für Pkw richtet sich der Beitrag u.a. nach den Typklassen. Entsprechend dem Schadenverlauf der einzelnen Modelle werden diese in 24 Typklassen für die Fahrzeugteil- bzw. 25 Typklassen für die Fahrzeugvollversicherung eingestuft (Typklassenverzeichnis).

Daneben ist der im Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief eingetragene Wohnort des Halters von Bedeutung. Wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind auch in der Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung die Zulassungsbezirke entsprechend der Höhe ihres Schadenbedarfs in ein System von Regionalklassen unterteilt.

Ferner wird in der Fahrzeugvollversicherung der Beitrag ebenso wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Dauer der Schadenfreiheit bestimmt. Schäden, für die auch in der Fahrzeugteilversicherung Deckung besteht beeinträchtigen den
Schadenfreiheitsrabatt in der Fahrzeugvollversicherung nicht.

Der Beitrag hängt außerdem davon ab, welche Selbstbeteiligung Sie gewählt haben. Als Faustregel gilt: Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer der Beitrag.

Auch in der Fahrzeugversicherung gibt es Beitragsanpassungsklauseln, die es erlauben, den Beitrag zu erhöhen, wenn sich z. B. der Schadenbedarf oder die Zuordnung des Vertrages zu den Typ- oder Regionalklassen verändern. Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen das Recht, den Vertrag mit Monatsfrist zu kündigen, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden würde.

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2.5. In welchem Umfang leistet die Fahrzeugversicherung im Schadenfall?

Bei der Schadenregulierung unterscheidet man zwischen Total- und Reparaturschaden.

Totalschaden
Bei Verlust bzw. Entwendung oder Zerstörung des Fahrzeugs wird der Wiederbeschaffungswert, d. h. der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Schadentag, ersetzt.

Ist für den Fall des Diebstahls bei der Entschädigung ein prozentualer Abschlag vereinbart, beispielsweise wenn keine elektronische Wegfahrsperre eingebaut ist, so ist der ermäßigte Betrag maßgebend.

Eventuelle Restwerte des Kraftfahrzeugs werden ebenso wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung von der Ersatzleistung abgezogen.

Reparaturschaden
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten der Wiederherstellung, auch die notwendigen Nebenkosten (einfache Fracht- und Transportkosten, um das reparaturfähige Fahrzeug bis zur nächsten Werkstatt zu befördern bzw. um erforderliche Ersatzteile beizubringen).

Nicht ersetzt werden in der Fahrzeugversicherung Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung des Fahrzeugs.

Reparaturkosten werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ersetzt. Liegt der Reparaturaufwand über dieser Höchstgrenze, wird der Schaden als Totalschaden behandelt.

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2.6. Was kann die Fahrzeugversicherung nicht versichern?

Die Entschädigung wird grundsätzlich ohne Rücksicht darauf geleistet, ob Sie ein Verschulden trifft. Wir zahlen jedoch nicht, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Führen Sie einen Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt unsere Leistung nach der Schwere Ihres Verschuldens entsprechend zu kürzen. Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

Das gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig

  • durch Ermöglichung eines Fahrzeugdiebstahls infolge mangelnder Sicherung (Fahrzeug unverschlossen, Lenkradschloss nicht eingerastet, Autoschlüssel im Fahrzeug) entwendet wird oder
  • bei Fahruntüchtigkeit - etwa wegen Trunkenheit am Steuer oder Übermüdung - des Fahrers oder
  • wenn ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß herbeigeführt wurde.
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2.7. Kasko-Service mit Werkstattmanagement

Als serviceorientierter und preisbewusster Kunde haben Sie die Möglichkeit unseren Kasko-Kasko-Service mit Werkstattmanagement zu vereinbaren. Das heißt für Sie, dass Sie uns bei jedem in Deutschland eingetretenen Kaskoschaden (inkl. Glasschäden) an Ihrem PKW oder Lieferwagen die Auswahl einer unserer zertifizierten HDI-Gerling-Partnerwerkstatt überlassen, in der Ihr Auto mit modernster Technik und unter ständiger Qualitätskontrolle erstklassig repariert wird. Dadurch ergeben sich Kostenvorteile, die wir in Form eines besonders günstigen Tarifs direkt an Sie weitergeben. Sie sparen Geld - und wir übernehmen die gesamte Abwicklung. Sie brauchen sich um nichts mehr kümmern! Die Reparatur erfolgt mit Originalersatzteilen und: Auf Karosserie- und Lackarbeiten erhalten Sie eine Garantie von zwei Jahren! Die Herstellergarantie bleibt hiervon natürlich unberührt.

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2.8. Was müssen Sie im Schadenfall tun?

Wenn Sie sich bei Vertragsabschluss bewusst für unseren Kasko-Service entscheiden, überlassen Sie uns bei jedem Kaskoschadenfall (inkl. Glasschäden) an Ihrem PKW die Auswahl einer zertifizierten HDI-Gerling-Partnerwerkstatt, in der Ihr Auto mit modernster Technik und unter ständiger Qualitätskontrolle erstklassig repariert wird. Dadurch ergeben sich Kostenvorteile, die wir in Form eines besonders günstigen Tarifes direkt an Sie weitergeben. Sie sparen Geld – und wir übernehmen die gesamte Abwicklung. Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern! Die Reparatur erfolgt mit Originalersatzteilen und: Auf Karosserie- und Lackarbeiten erhalten Sie eine Garantie von zwei Jahren! Die Herstellergarantie bleibt hiervon selbstverständlich unberührt.

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3. Die Haftpflicht-Plus

3.1. Was leistet die Haftpflicht Plus?

Wir bieten die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewendete Kosten.

Bitte lesen Sie die Details in den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG (AKB 09/2009) nach.

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3.2. Wann gilt die Haftpflicht-Plus?

Die Leistungen können in Anspruch genommen werden, wenn eine Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug unternommen wird.

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3.3. Wer und was ist versichert?

Versicherbar sind privat genutzte Personenkraftwagen, Motorräder mit mehr als 50 ccm Hubraum, Lieferwagen bis 3,5t und Wohnmobile bis 4t zusl. Gesamtgewicht. Ohne Zuschlag mitversichert sind mitgeführte Wohnwagen und -anhänger sowie Gepäck- oder Bootsanhänger.

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, den berechtigten
Fahrer und die berechtigten Insassen.

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3.4. Wo gilt die Haftpflicht-Plus?

Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse in Deutschland und im europäischen Ausland, wenn diese mindestens 50 km (Luftlinie) vom Wohnort entfernt eingetreten sind. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für die Leistungen Pannen- und Unfallhilfe, abschleppen und Bergen.

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3.5. Neu: Unser Pick-Up-Service!

Der Pick-Up-Service ist automatisch in der Haftpflicht-Plus-Deckung enthalten (AKB A.3.6.5.) Unser Pick-Up-Service bietet Ihnen zusammen mit Ihren berechtigten Insassen den Rücktransport zu Ihrem Wohnstz, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten nach einer Panne oder einem Unfall in Deutschland den Wert für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug nicht übersteigen. Es kann auch der Transport auf Wunsch unseres Kunden zu einem anderen Zielort vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass durch den Transport zum Zielort keine höheren Kosten entstehen und die Reparatur am Zielort durchgeführt werden kann. Übernachtungskosten werden höchstens für eine Nacht bis zu 60 Euro pro Person übernommen. Weitergehende Leistungen wie Weiter- oder Rückfahrt, Übernachtung und Mietwagen sind ausgeschlossen.

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4. Die Kraftfahrtunfall-Plus (Insassenunfallversicherung)

4.1. Was bietet Ihnen die Insassenunfallversicherung?

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Unfälle beim Gebrauch Ihres Kraftfahrzeugs. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen sind mitversichert. Versicherte Personen sind die berechtigten Insassen. Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Versicherten - Vorsatz ausgenommen - erbracht.

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4.2. Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es?

Sie haben folgende Versicherungsmöglichkeiten:

Todesfallsumme
Stirbt der Versicherte innerhalb eines Jahres an den Folgen eines Unfalls, wird die Todesfallsumme fällig.

lnvaliditätssumme
Wenn der Versicherte durch die Folgen eines Unfalles innerhalb eines Jahres ganz oder zum Teil dauernd seine körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verliert (Invalidität), besteht Anspruch auf die für den Invaliditätsfall versicherte Summe als Kapital oder Rente. Die Höhe der Leistung wird nach dem Grad der Invalidität gestaffelt (Progression).

Tagegeld
Wenn Sie durch den Unfall ganz oder zum Teil arbeitsunfähig sind, erhalten Sie entsprechend dem ärztlich festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit bis zu eine Jahr, vom Unfalltag an, das vereinbarte Tagegeld.

Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
Ist nach einem Unfall eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus notwendig, erhalten Sie das vereinbarte Krankenhaustagegeld für die vereinbarte Dauer. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erhalten Sie nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Genesungsgeld.

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4.3 Welche Arten der Unfallversicherung gibt es?

Kraftfahrtunfall-Plus-Versicherung
Hier bekommt jede versicherte Person die volle vereinbarte Versicherungssumme. Bei Vollinvalidität erhalten Insassen die doppelte Versicherungssumme (Progression bis 200 %), Der Fahrer erhält als zusätzliche Leistung eine Progression bis 300 %, die Erstattung der Bergungskosten bis 5.000 EUR sowie die Erstattung der Kosten für unfallbedingte kosmetische Operationen bis 10.000 EUR.

Platzsystem
Für jeden Sitzplatz des Fahrzeugs ist die gleiche Versicherungssumme vorgesehen. Es kann u. a. auch nur der Fahrerplatz versichert werden. Befinden sich zum Unfallzeitpunkt mehr versicherte Personen im Kfz, als Plätze oder Personen versichert sind, werden die Versicherungssummen für die einzelnen Personen entsprechend gekürzt.

Beispiel für die Kraftfahrtunfall-Plus-Versicherung

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4.4. Wer hat keinen Anspruch auf die Leistungen der Insassenunfallversicherung?

Keinen Anspruch auf die Leistungen der Insassenunfallversicherung hat,

  • wer bei vorsätzlicher Ausführung oder beim Versuch einer Straftat einen Unfall erleidet,
  • wer nichtberechtigter Insasse des Fahrzeugs war (z. B. der Dieb des Fahrzeugs),
  • wer an einer Fahrt teilnimmt, die ohne Wissen oder Zustimmung des Halters unternommen wurde (z. B. die Spritztour des Sohnes ohne Wissen des Vaters)
  • wer infolge Geistesstörungen, Epilepsie, Schlaganfall oder schweren Nervenleidens oder
  • wer als Fahrer infolge Bewusstseinsstörung, insbesondere durch Alkohol, beim Gebrauch des Fahrzeugs einen Unfall erleidet.

Die Leistungspflicht ist eingeschränkt, wenn bei den Unfallfolgen Krankheit oder Gebrechen mitgewirkt haben, unter denen die verletzte Person bereits vor Eintritt des Unfalls gelitten hat.

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4.5. Wann muss ein Unfallschaden gemeldet werden?

Ein Unfallschaden muss baldmöglichst, spätestens nach einer Woche schriftlich angezeigt werden; ein Todesfall ist innerhalb von 48 Stunden zu melden.

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5. Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

5.1. Warum ist die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sinnvoll?

Als Autofahrer ist man besonders oft gezwungen, um sein Recht zu kämpfen. Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zahlt für Sie Anwalts- und Gerichtskosten, sowie Sachverständigen- und Zeugengebühren. Bis zu 500.000 EUR (zusätzlich 100.000 EUR für Strafkautionen als Darlehen) je Versicherungsfall, ganz gleich, ob Sie vor Gericht klagen oder sich verteidigen müssen. Der Rechtsschutz gilt in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira. Er schützt Sie auch als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast öffentlicher und privater Verkehrsmittel.

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5.2. Was bietet die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung?

  • Kosten Ihres Anwaltes nach der gesetzlichen Gebührenordnung
  • Gerichtskosten einschl. Zeugengelder und Sachverständigengebühren sowie Vollstreckungskosten
  • Kosten des gegnerischen Anwalts, soweit Sie diese zu tragen haben
  • Verkehrs-Rechtsschutz und/oder Privat- und Berufsrechtsschutz
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6. Welchen Service können Sie noch von uns erwarten?

  • Persönliche Beratung durch einen unserer Experten.
  • Sofort-Service bei der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte/ Internationalen Versicherungskarte.
  • Kundendienst in vielen Städten Deutschlands.
  • Rat und Tat durch die Mitarbeiter unserer europäischen Service-Gesellschaften/Büros und der mit uns befreundeten Versicherungsunternehmen.
  • Computerberatung bei Fahrzeugwechsel oder Änderung im Versicherungsumfang.
  • Marktwert-Gutachten für Gebrauchtwagen
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7. Hinweise für die gesamte Autoversicherung

Auch in der Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung sowie bei Haftpflicht-Plus ist die rechtzeitige Beitragszahlung für Beginn und Erhaltung Ihres Versicherungsschutzes Voraussetzung. Es gilt also gleichermaßen das dazu bei der kfz-Haftpflichtversicherung gesagte. Auch die weiteren dort angegebenen Hinweise müssen Sie im Interesse Ihres Schutzes in diesen Versicherungssparten beachten.

Bewahren Sie Ihren Versicherungsschein und alle Nachträge sorgfältig auf.
Geben Sie bitte bei jedem Schriftwechsel stets die Versicherungsscheinnummer an. Sie erleichtern uns damit die Bearbeitung Ihrer Anliegen. Aus diesem Grund melden Sie bitte auch sogleich jede Anschriftenänderung.

Denken Sie bitte auch daran, Schadenfälle unverzüglich zu melden. Eine ausführliche Darstellung des Geschehens - möglichst unter Benennung von Zeugen - und Beantwortung gestellter Fragen dient der zügigen Bearbeitung; nicht wahrheitsgemäße Angaben gefährden den Versicherungsschutz.

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