Unfall mit Fahrerflucht – Was tun?

August 2009 | Ein Unfall ist schnell passiert. Immer häufiger ist auch der Verursacher schnell „über alle Berge“. Kein Name, kein Kennzeichen nur die Folgen bleiben. Wer kann Ihnen in dieser Situation helfen?

Verkehrsopferhilfe

Sie kommen zurück zu Ihrem Wagen und stellen fest, dass ein verdächtig nach Einkaufswagen aussehender Kratzer die ganze linke Seite Ihres Wagens ziert. Allerdings finden Sie keinen Zettel an Ihrer Windschutzscheibe, auf dem sich der Verursacher reumütig dazu bekennt. Das ist ärgerlich aber zu verkraften. Schlimmer wird es dann, wenn es sich um einen höheren Schaden handelt, bei dem Sie schwer verletzt werden. Lässt sich dann der Verursacher nicht ausfindig machen, fühlen Sie sich zunächst ziemlich hilflos.

Hilfe in Sicht

Seit 1955 existiert der von allen Autohaftpflicht-Versicherungsunternehmen gegründete „Entschädigungsfond für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ in Deutschland. Dieser kommt für einen Teil der Kosten auf, wenn es sich z.B. um einen Fall von Unfallflucht handelt oder das Unfall verursachenden Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hat. Der Fond arbeitet unter dem Namen Verkehrsopferhilfe e.V. mit Sitz in Hamburg.

Die Verkehrsopferhilfe kommt allerdings nur in Frage, wenn dem Geschädigten keine anderweitigen Möglichkeiten zum Ersatz des Schadens gegeben sind. Haben Sie als Geschädigter also etwa eine Vollkaskoversicherung, so stehen Ihnen keine Ansprüche zu. Zusätzlich sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Ein Sachschaden wird nur ersetzt, wenn er über 500 EUR liegt.
  • Schmerzensgeld wird nur in einigen wenigen Fällen geleistet. Ausnahmen bilden solche Fälle, in denen die Verletzung besonders schwerwiegend ist und über die normale Schwere von Unfällen im Straßenverkehr hinausgeht oder die Verletzung dauerhafte Folgen mit sich bringt.

Wurde ein Unfall durch ein Kfz verursacht, das trotz der gesetzlichen Pflicht nicht versichert ist bzw. dessen Versicherung nicht zu leisten braucht, so kann der Geschädigte unter weiteren besonderen Umständen seine Ansprüche geltend machen:

  • Zunächst muss der Nachweis vorgelegt werden, dass vom Eigentümer, Halter oder Führer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges keinerlei Ersatz zu erlangen ist.
  • Hat der gegnerische Fahrzeugführer den entstanden Schaden vorsätzlich und widerrechtlich verursacht, ist die Versicherung von der Ersatzleistung frei. Der Vorsatz diesbezüglich muss sich allerdings auch auf die Unfallfolgen beziehen. Selbst bei Selbstmördern, dem häufigsten Fall, mit dem sich die Verkehrsopferhilfe beschäftigt, ist dies wenn überhaupt nur durch umfangreiche Ermittlungen festzustellen.

Wie müssen Sie nun vorgehen, wenn Sie in einen Unfall oben geschilderter Art verwickelt wurden?

  • Sie als Geschädigter können zunächst beim Zentralruf der Autoversicherer (Tel.: 01802-5026) unter Angabe des Kennzeichens vom Unfallgegner dessen Versicherung erfragen.
  • Dieser wird Sie dann entweder an den zuständigen Versicherer oder an die Verkehrsopferhilfe verweisen, falls kein Versicherungsunternehmen zu ermitteln ist.
  • Ein unmittelbarer Kontakt zur Verkehrsopferhilfe ist natürlich auch möglich, wenn Sie wissen, dass keine Versicherung vorhanden oder Ihnen kein Kennzeichen bekannt ist. Dort werden Sie gebeten einen Fragebogen auszufüllen, bei dem Sie möglichst detailliert Nachweise darlegen müssen.
  • Die Verkehrsopferhilfe wird sich dann mit einem der an dem Fond beteiligten Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen, damit dieses die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe beurteilen und gegebenenfalls in die Regulierung eintreten kann.

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