Rente mit 67: Droht das Methusalem-Komplott in de Personalstruktur?
März 2008 | Die „gesetzliche Rente mit 67“ ist beschlossene Sache – aber welche Konsequenzen wird dieser Federstrich langfristig in der unternehmerischen Personalpolitik der unterschiedlichen Branchen auslösen? Wird die Personalstruktur überaltern und an der Lohnkostenschraube drehen? Wie kann man vorsorgen? Und welche Auswirkungen hat die gesetzliche Rentenalteranpassung auf betriebliche Versorgungssysteme?
Ausgangslage
Das Eintrittsalter für die gesetzliche Rente wird ab dem Jahr 2012 schrittweise angehoben. Im Jahr 2029 ist die neue allgemeine Regelalters-
grenze von 67 Jahren erreicht und soll langfristig den Anstieg staatlicher Rentenausgaben und der Beitragssätze verhindern. Ungewiss bleibt, ob für die Mehrzahl der Arbeitnehmer der spätere Renteneintritt zum Zuge kommt, oder ob die erhöhte Regelaltersgrenze vorwiegend durch vorzeitige Inanspruchnahme mit entsprechenden Kürzungen der Rentenzahlungen unterlaufen wird. Bleibt allerdings die Frage, wer weitere Rentenabschläge in Kauf nehmen kann, wenn der zu erwartende gesetzliche Rentenanspruch zukünftig nur noch maximal 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens deckt.
Aber auch für Unternehmen kann diese Entwicklung zum Problem werden: Nicht nur, dass ältere Mitarbeiter in der Regel im Zenit ihrer Vergütungslaufbahn stehen und Krankenstände mit zunehmendem Alter statistisch gesehen deutlich steigen, auch die Verschiebung der Generationenstruktur im Mitarbeiterstamm des Unternehmens kann zu ungewollten Effekten führen.
Rechtzeitig gegensteuern
Arbeitgeber, die Lebensarbeitszeitkonten einrichten, können für ihre Mitarbeiter einen „künstlichen“ Ruhestand durch Freistellung vom aktiven Dienst erzeugen, ohne vorzeitige Renten mit entsprechenden Abschlägen und Kürzungen des Versichertenkontos in Kauf nehmen zu müssen.
Für viele Unternehmen eignen sich aber auch betriebliche Versorgungssysteme, um den ungewollten Begleiterscheinungen der Rentenaltererhöhung strukturell entgegen-
zuwirken. Zu erwartende Abschläge können beispielsweise durch ergänzende Betriebsrenten kompensiert werden. Um vorzeitige Altersrenten in Anspruch nehmen zu können, ist es wichtig, rechtzeitig den Grundstein zu legen und über betriebliche Finanzierungsmodelle nachzudenken. In der Praxis erzeugen häufig Entgeltumwandlungssysteme mit beitragsbezogener Arbeitgeberbeteiligung die erforderliche Sensibilität in der Arbeitnehmerschaft.
BetrieblicheVersorgungssysteme
Auch für Betriebe mit bereits bestehenden Versorgungsplänen ist es wichtig, die Endalterregelungen ihrer Versorgungsordnungen zu prüfen und ggf. den neuen Rahmenbe-
dingungen anzupassen. Die Tücke steckt auch hier wie oft im Detail! Zwar bedingen auftretende Regelungslücken - wie durch die Anhebung der Altersgrenze verursacht – eine dringende Prüfung der Versorgungsordnung, doch bleibt es jeweils im konkreten Einzelfall rechtlich zu prüfen, inwieweit eine Modifizierung legitim und sachgerecht ist. In jedem Fall sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates oder gleichartiger Interessenvertreter zu beachten und auf eine konsensgetragene Anpassung hinzuwirken. Ein „Aussitzen“ der Thematik ist in keiner Weise zielführend.
Grundsätzlich bedingt die Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht automatisch den Aufschub der Leistungen aus der bAV auf das 67. Lebensjahr. Vielmehr ist für die Fälligkeit der betrieblichen Rente die vertragliche Regelung bzw. der „Wille“ der jeweiligen Versorgungsordnung maßgebend. Unter anderem sind insbesondere bei bestehenden Versorgungssystemen, die auf so genannten Leistungszusagen basieren, die folgenden wesentlichen Themenbereiche zu untersuchen:
- Ungeregelte Altersgrenze
- Feste Altersgrenze
- Langjährig Versicherte
Direktversicherungen & Co
Auch eine versicherungsförmig durchgeführte Altersversorgung ist von der Anhebung der Altersgrenze betroffen. Neben der Frage nach der Option einer versicherungsmathematischen Fortführung der zugrunde liegenden Tarife bleibt auch abzuwarten, wie die Finanzbehörden beispielsweise mit der nachträglichen Verlängerung einer pauschal versteuerten Direktversicherung umgehen werden. Die Einführung einer Sonderregelung zur Vermeidung einer steuerschädlichen Novation durch Vertragsverlängerung wäre zu begrüßen. Bei allen Neuabschlüssen ist auf Tarife abzustellen, die eine entsprechende Flexibilität in der Abrufphase bieten und angepasste Endalterregelungen auch im Bereich der Berufsunfähigkeit zulassen.
Fazit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Reformierung der gesetzlichen Regel-
altersgrenze gravierenden Einfluss auf betriebliche Versorgungssysteme nimmt und in vielen Fällen unverzüglichen Anpassungsbedarf fordert. Gleichzeitig werden aber auch die verschiedenen Auswirkungen in der Branche und Fachkreisen noch kontrovers diskutiert und können nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls und unter Mitwirkung eines professionellen bAV-Beraters mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht sachgerecht modifiziert werden.
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