Auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit kann nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die evtl. - aufgrund neu erworbener Kenntnisse - ausgeübt werden könnte. Und selbst wenn eine neue Tätigkeit ausgeübt werden sollte, die allerdings nicht der Lebensstellung in Bezug auf den alten Beruf entspräche, wird die Leistung ohne "Wenn und Aber" weitergezahlt.