Fragen & Antworten
- 1. Welche Ursachen müssen zur BU geführt haben?
- 2. Beinhaltet eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) zugleich den Nachweis einer BU?
- 3. Nach welchen Kriterien und von wem wird der Grad der BU ermittelt?
- 4. Wie lange muss der Zustand der BU anhalten?
- 5. Welche Anforderungen werden an den versicherten Beruf gestellt?
- 6. Welcher Beruf ist für die Feststellung der BU maßgeblich?
- 6.1 Können Sie bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden?
- 6.2. Welcher Beruf ist im Falle einer Berufsunterbrechung maßgeblich?
- 6.3 Was gilt im Falle des Ausscheidens aus dem Berufsleben?
- 7. Der maßgebliche "Beruf" bei einer Hausfrau/einem Hausmann
- 8. Der maßgebliche "Beruf" des Studenten
- 9. Der maßgebliche "Beruf" des/der Auszubildenden
- 10. Welche Kriterien sind bei der BU-Feststellung "Selbständiger" zusätzlich zu berücksichtigen?
- 10.1 Der "maßgebliche" Beruf des Selbständigen
- 10.2 Welche Bedeutung hat die Umorganisation Ihres Betriebes auf die BU-Feststellung?
- 10.3 Wann spielt die Umorganisation bei der BU-Feststellung keine Rolle?
- 11. Spielt die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei der BU-Feststellung eines Arbeitnehmers Rolle?
- 12. Welche Bedeutung hat ein vor BU-Eintritt vorgenommener Berufswechsel?
- 13. Welche medizinischen Nachweise sind für die Feststellung Ihrer BU erforderlich?
- 14. Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus?
- 15. Können wir eine befristete;mit sonstigen Bedingungen belastete Leistungsanerkennung aussprechen?
- 16. Welche Auswirkungen hat eine Berufsausübung nach BU-Eintritt?
- 16.1 Welche Auswirkungen hat die Fortsetzung Ihrer bisherigen Berufsausübung nach BU-Eintritt?
- 16.2 Welche Auswirkungen hat eine nach BU-Eintritt aufgenommene neue berufliche Tätigkeit?
- 17. In welchem Umfang kann bis Feststellung einer BU die weitere Beitragszahlung gestundet werden?
- 18. Können wir die Beiträge aufgrund § 163 VVG anpassen?
1. Welche Ursachen müssen zur BU geführt haben?
Entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist die Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall. Der entsprechende Krankheitszustand und die Funktionsbeeinträchtigungen müssen medizinisch objektiviert sein und von den behandelnden Ärzten durch entsprechende Atteste nachgewiesen werden.
2. Beinhaltet eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) zugleich den Nachweis einer BU?
Nein, Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung und schließen sich typischerweise gegenseitig aus. Die AU als arbeits- und krankenversicherungsrechtlicher Begriff geht grundsätzlich davon aus, dass ihr Zustand nur von vorübergehender Natur ist und die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wieder hergestellt ist. Von einer BU hingegen ist auszugehen, wenn der körperlich-geistige Zustand medizinisch objektiv derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem den BU-Bedingungen entsprechenden Zeitraum nicht gestellt werden kann. Eine ärztlich bescheinigte AU (sog. gelber Schein) beinhaltet demzufolge nicht automatisch auch den Nachweis für eine bedingungsgemäße BU. Dies schließt aber nicht aus, dass die zur AU führenden Gesundheitsstörungen und ihre Funktionseinbußen zugleich auch Ursache einer bedingungsgemäßen BU sein können. Sofern bei Ihnen über einen Zeitraum von voraussichtlich 6 Monaten ununterbrochen eine AU zu erwarten ist, sollten Sie vorsorglich Ansprüche wegen BU anmelden und uns die hierfür erforderlichen Nachweise vorlegen.
3. Nach welchen Kriterien und von wem wird der Grad der BU ermittelt?
Der Grad Ihrer BU muss mindestens 50% betragen. Die Feststellung des BU-Grades erfordert zwingend eine möglichst genaue Klärung der Frage, wie sich die ärztlich nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung auf ihre Fähigkeit zur Ausübung Ihres konkreten Berufes auswirkt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Auswirkungen die Ihren Beruf prägenden Haupttätigkeiten und Hauptaufgaben treffen und welche Nebentätigkeiten Ihres Berufes hiervon ebenfalls betroffen sind. Erst wenn Ihr konkretes berufliches Belastungsprofil mit all seinen Einzeltätigkeiten und Einzelanforderungen im Detail bekannt ist, können die gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen jeder einzelnen beruflichen Tätigkeit, Aufgabe und Anforderung zugeordnet werden. Die nach dieser Methode festgestellte Beeinträchtigung führt zwangsläufig und zuverlässig zu einem Gesamtbild der beruflichen Einschränkungen und damit zu dem für Sie geltenden Grad der BU. Da die behandelnden Ärzte erfahrungsgemäß die genauen Details der beruflichen Anforderungsprofile ihrer Patienten gar nicht kennen, verfügen sie folglich auch nicht über die Kenntnisse, die für eine sachgerechte Zuordnung der gesundheitlichen Funktionseinbußen auf die einzelnen beruflichen Tätigkeitsfelder und damit für eine zuverlässige Bestimmung des BU-Grades benötigt werden. Der BU-Grad wird demzufolge regelmäßig durch unsere Gesellschaft unter Berücksichtigung der uns bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der uns im Einzelnen nachgewiesen beruflichen Anforderungsprofile festgelegt, wobei wir uns in Einzelfällen berufskundlicher und weiterer medizinischer Beratungen bedienen.
4. Wie lange muss der Zustand der BU anhalten?
Die BU muss nach Art der Gesundheitsstörungen und nach dem Ausmaß ihrer Funktionseinbußen voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu erwarten sein. Diese zeitliche Prognose ist von den behandelnden Ärzten zu stellen und durch ein Attest zu belegen. Sollten die behandelnden Ärzte diese Prognose nicht stellen wollen oder können, reicht es für die Feststellung bedingungsgemäßer BU auch aus, wenn die BU tatsächlich mindestens 6 Monate ununterbrochen bestanden hat und der Nachweis hierüber geführt wird. Sofern wir Ihre BU auf Grund einer 6-monatigen Prognosestellung der behandelnden Ärzte anerkannt und entsprechende Leistungen gewährt haben, brauchen Sie uns die erbrachten Leistungen nicht zu erstatten, wenn sich durch unsere Nachprüfung der BU herausstellt, dass entgegen der ärztlichen Erwartung die BU tatsächlich nicht mindestens ununterbrochen 6 Monate vorgelegen hat und wir die Gewährung weiterer Leistungen einstellen.
5. Welche Anforderungen werden an den versicherten Beruf gestellt?
Bei dem versicherten Beruf muss es sich um eine im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ausgeübte Erwerbstätigkeit handeln, die auf die für sie geltende Ausübungsdauer angelegt und die auf den Erwerb der Lebenshaltungskosten ausgerichtet ist. Die Art dieser Erwerbstätigkeit sowie die hieraus bezogene Vergütung bestimmen und prägen in aller Regel die wirtschaftlich-soziale Lebensstellung und bilden auch deren Mittelpunkt in der Gesellschaft.
6. Welcher Beruf ist für die Feststellung der BU maßgeblich?
Wir legen der BU-Feststellung den von Ihnen zuletzt bei Eintritt der BU ausgeübten Beruf zu Grunde, und zwar in seiner konkreten Ausgestaltung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Bewertung der Auswirkungen Ihrer gesundheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur auf die Tätigkeitsverhältnisse bei BU-Eintritt beschränkt, sondern sich auch auf etwa zuvor aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene oder eingeschränkte Aufgaben und Tätigkeiten erstreckt.
6.1 Können Sie bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden?
Nein, bei der Bewertung Ihrer BU spielt es keine Rolle, ob Sie auf Grund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung Ihrer BU verhindern können. Der vorgenannte Verweisungsverzicht gilt natürlich auch für "Selbständige", wobei eine etwaige weitere Ausübung ihres Berufes im eigenen Betrieb mit einem anderen Tätigkeits- oder Aufgabenfeld nicht Gegenstand einer Verweisung ist – siehe hierzu auch die Ausführungen unter den Punkten 10 ff., insbesondere 10.2).
6.2. Welcher Beruf ist im Falle einer Berufsunterbrechung maßgeblich?
Wenn Sie die Ausübung Ihres Berufes vorübergehend unterbrechen (z.B. wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit), stellt diese Maßnahme keine rechtliche Beendigung Ihres Berufes dar. Sollte während einer Berufsunterbrechung der BU-Fall eintreten, ist für die Feststellung Ihrer BU der von Ihnen zuletzt ausgeübte "unterbrochene" Beruf mit den konkreten Anforderungs- und Tätigkeitsprofilen unmittelbar vor der Unterbrechung maßgeblich. Natürlich finden auch hier – wie zu Punkt 6 - etwa vor der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene oder geänderte Tätigkeiten und Aufgaben Berücksichtigung.
6.3 Was gilt im Falle des Ausscheidens aus dem Berufsleben?
Wenn Sie aus eigenem Willen aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und damit jegliche Berufstätigkeit aufgegeben haben, ist die Feststellung der BU in einem "bei BU-Eintritt ausgeübten Beruf" naturgemäß nicht möglich. Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit führt grundsätzlich zu diesem Ergebnis, selbst wenn diese von Ihnen gar nicht bewusst und gewollt veranlasst wurde. Die BU wird in diesen Fällen nach dem Beruf beurteilt, den Sie bei gesundheitlicher Unversehrtheit tatsächlich mit Ihren bei BU-Eintritt vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen ausüben könnten. Bei Eintritt einer BU während der berufslosen Zeit erfolgt die Feststellung der BU daher nach folgenden Regeln:
6.3.1 Sind die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem zuletzt bei der Berufsaufgabe ausgeübten Beruf noch vorhanden, erfolgt die BU-Feststellung in dem Beruf, den Sie zuletzt vor Ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübt haben.
6.3.2 Sind hingegen die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf infolge einer längeren berufslosen Zeit nicht mehr oder nur noch in einem Umfang vorhanden, der für die Ausübung des früheren Berufes nicht ausreicht, erfolgt die medizinische Feststellung der BU in dem Beruf, den Sie mit den bei BU-Eintritt vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen im gesunden Zustand noch ausüben könnten. Diesen Beruf werden wir, gegebenenfalls mit Hilfe einer neutralen berufskundlichen Beratung, ermitteln. Hierbei können Sie selbstverständlich mitwirken, sofern Sie dies wünschen.
Ist der maßgebliche Beruf festgestellt, werden wir auch prüfen, ob die diesem Beruf folgende Lebensstellung auch der Lebensstellung unmittelbar vor Ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht. Wenn in dem ermittelten Beruf keine gesundheitsbedingte BU vorliegt, könnte sich dennoch ein Leistungsanspruch ergeben, wenn die mit dem ermittelten Beruf verbundene Lebensstellung nicht der Lebensstellung bei Ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht. Das ist dann der Fall, wenn die Vergütung für den ermittelten Beruf spürbar unter dem Niveau der Vergütung für den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten Beruf läge. Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der neue Beruf zu einer Einkommensminderung zwischen 20-25% führt. Diese allgemein übliche Zumutbarkeitsgrenze werden wir zwar beachten, aber auch ihre Angemessenheit bezüglich der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zum Zeitpunkt des BU-Eintritts prüfen. Sollte die künftige Rechtsprechung andere, insbesondere geringere Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein.
7. Der maßgebliche "Beruf" bei einer Hausfrau/einem Hausmann
Wenn Sie die Berufsunfähigkeits-Versicherung (BV/BUZ) als Hausfrau/Hausmann ohne Berufsausübung abgeschlossen haben und wenn dieser Status bei BU-Eintritt noch gegeben ist, orientiert sich die Feststellung der BU allein an den von Ihnen bei BU-Eintritt als Hausfrau/Hausmann in Ihrem Haushalt konkret ausgeübten Aufgaben- und Tätigkeitsfeldern. Haben Sie nach Abschluss der Versicherung eine Berufstätigkeit aufgenommen, ist der zuletzt bei BU-Eintritt ausgeübte Beruf automatisch versichert und für die Feststellung der BU maßgeblich. Sollten Sie etwa während der Vertragsdauer aufgenommene berufliche Tätigkeiten vor Eintritt einer BU wieder aufgegeben haben und bei BU-Eintritt erneut als Hausfrau/Hausmann tätig sein, wird jetzt nicht mehr die konkret ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann für die BU-Bewertung zu Grunde gelegt, sondern es finden im BU-Falle vielmehr die Regelungen gemäß Punkt 6.3 Anwendung.
8. Der maßgebliche "Beruf" des Studenten
Bei der BU-Feststellung wird das Mindestanforderungsprofil des Berufes zu Grunde gelegt, der dem angestrebten Studienabschluss entspricht. Können mit dem Studienabschluss verschiedene Berufe ausgeübt werden, erfolgt die BU-Feststellung auf der Basis beruflicher Anforderungen mit hohen geistig-mentalen Ansprüchen und mit überwiegend an einem festem Arbeitsplatz auszuübenden geringen bis leichten körperlichen Tätigkeiten. Diese Regelung gilt ab Studienbeginn für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich eines von der Regelstudienzeit abhängigen Zeitraums (max. zwei Jahre). Über den für Sie maßgeblichen Beruf bzw. über die beruflichen Tätigkeits- und Anforderungsprofile im Falle eines BU-Eintritts während Ihrer Ausbildung können und sollten Sie mit uns bereits bei Vertragsabschluss eine Vereinbarung treffen.
9. Der maßgebliche "Beruf" des/der Auszubildenden
Bei der BU-Feststellung wird das der Ausbildung entsprechende Berufsbild mit seinem Mindestanforderungsprofil zu Grunde gelegt. Diese Regelung gilt grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung.
10. Welche Kriterien sind bei der BU-Feststellung "Selbständiger" zusätzlich zu berücksichtigen?
Zu den "Selbständigen" zählen mitarbeitende Unternehmer, Betriebs- und Geschäftsinhaber, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sowie freiberuflich Tätige, die hinsichtlich ihrer Berufsausübung keiner Fremdbestimmung unterworfen sind. Die BU des "Selbständigen" beurteilt sich nach der konkreten Gestaltung seines Betriebes, seinen bisher im Betrieb wahrgenommenen Tätigkeits- und Aufgabenfeldern und der im Betrieb etwa bestehenden Möglichkeiten einer Umorganisation der Arbeit oder einer Aufgabenumverteilung. Die hieraus für die Feststellung der BU abgeleiteten zusätzlichen Prüfkriterien erklären sich durch die herausragende berufliche Stellung des "Selbständigen" in seinem Betrieb und seinen besonderen Rechten, die Bestandteile seines Berufes sind und die seinen Beruf prägen. Die Berücksichtigung dieser nachstehend im Einzelnen dargestellten Bewertungskriterien bei der BU-Leistungsprüfung ist allgemein marktüblich.
10.1 Der "maßgebliche" Beruf des Selbständigen
Ihre berufliche Tätigkeit als "Selbständiger" wird dadurch geprägt,
- dass Sie in Ihren unternehmerischen Gestaltungsrechten grundsätzlich keiner Fremdbestimmung unterworfen sind und
- dass Ihnen das betriebliche Direktionsrecht zukommt, wonach Sie allein darüber bestimmen können, welches betriebliche Arbeitsfeld, in welchem Umfang und für welche Zeit Sie durch eigene Arbeit ausfüllen und das Ihnen gegenüber Ihren Mitarbeitern die Weisungsbefugnis einräumt.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgestaltung Ihrer beruflichen Tätigkeit ist daher Ihr Beruf "die Leitung Ihres Betriebes unter Ihrer Mitarbeit an einer von Ihnen bestimmten Stelle". Sie üben diesen Beruf auch dann noch aus, wenn Sie eine bisher Ihnen vorbehaltene betriebliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen können, stattdessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung – sei es auch durch bestimmte organisatorische Maßnahmen – zu übernehmen in der Lage sind.
10.2 Welche Bedeutung hat die Umorganisation Ihres Betriebes auf die BU-Feststellung?
Wenn Sie im Rahmen Ihres unternehmerischen Freiraums und Ihres Direktionsrechts durch eine mögliche und zumutbare betriebliche Umorganisation der Arbeit, des Arbeitsplatzes, der Arbeitsabläufe, durch eine Aufgabenumverteilung bzw. durch eine Übertragung von Arbeiten auf Mitarbeiter
- für sich neue oder andere Tätigkeitsfelder in Ihrem Betrieb schaffen können,
- die gegenüber Ihren bisherigen Tätigkeiten gleichwertig und Ihrer beruflichen Stellung im Betrieb angemessen sind,
- zu deren Ausübung Sie auch die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen und
- die Sie mit Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch ausüben können,
liegen die Voraussetzungen für eine BU im Sinne der Bedingungen nicht vor. Ihre durch vorgenannte Maßnahmen in Ihrem Betrieb geschaffenen neuen Tätigkeitsfelder resultieren allein aus dem zum Bestandteil Ihres Berufes gehörenden "Direktionsrechts" und sind somit nicht Folge einer Verweisung durch unsere Gesellschaft (siehe hierzu auch Punkt 6.1).
Die Zumutbarkeit einer Umorganisation ist nicht von einer völligen Kostenneutralität abhängig. Gewisse kostenbedingte Einkommensminderungen sind von Ihnen dann hinzunehmen, wenn dadurch Ihr erzieltes Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt. Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit von einkommensmindernden Kosten einer Umorganisation kann gerechterweise nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der bei BU-Eintritt vorliegenden betrieblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. Wir halten hierbei einkommensmindernde Kosten für zumutbar, sofern sie 25% aller versicherten BU-Leistungen (versicherte BU-Renten und Bruttobeiträge) einschließlich der versicherten BU-Leistungen bei anderen Versicherern, nicht übersteigen. Sollten sich jedoch auf Grund der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes eine andere Zumutbarkeitsbegrenzung ergeben, wäre diese zu berücksichtigen.
10.3 Wann spielt die Umorganisation bei der BU-Feststellung keine Rolle?
Wenn Sie nachweisen, dass die Umorganisation aus einem der nachstehend genannten Gründe nicht durchführbar ist, spielt die Frage einer Umorganisation für die Feststellung Ihrer BU keine Rolle. Mögliche Gründe sind:
- die Betriebsstruktur oder die Betriebsgröße lassen keine Umorganisation zu,
- die Anzahl der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterstruktur erlauben keine Umorganisation,
- die Umorganisation wäre betriebswirtschaftlich unsinnig oder ist rechtlich unzulässig,
- die Umorganisation erfordert einen erheblichen Kapitaleinsatz,
- die Umorganisation wäre mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, die Ihnen eine spürbare und nachhaltige Einkommensminderung bescheren würden.
- durch eine Umorganisation würden Ihnen nur Tätigkeitsfelder verbleiben bzw. geschaffen, für deren Ausübung Ihnen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse oder die gesundheitlichen Voraussetzungen fehlen,
- durch eine Umorganisation würden Ihnen keine Ihrer Position angemessene Tätigkeitsfelder, sondern nur noch Verlegenheitsarbeiten verbleiben.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Beschaffung und der inhaltlichen Ausgestaltung der von Ihnen hierzu beizubringenden Nachweise.
11. Spielt die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei der BU-Feststellung eines Arbeitnehmers Rolle?
Nein, wenn Sie als Arbeitnehmer tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich der Fremdbestimmung durch Ihren Arbeitgeber. Zu den Bestandteilen Ihrer Berufsausübung als Arbeitnehmer zählen weder ein unternehmerisches Gestaltungsrecht noch das Direktionsrecht, sodass Sie auch nicht das Recht zur Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes besitzen. An diesem rechtlichen Status würde auch eine etwaige Zustimmung Ihres Arbeitgebers zur Umorganisation des Arbeitsplatzes nichts ändern. Wir gehen demzufolge bei der BU-Feststellung weder der Frage einer möglichen Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes nach noch verlangen wir von Ihnen Nachweise darüber, dass eine Umorganisation nicht möglich ist oder Ihr Arbeitgeber einer möglichen Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes die Zustimmung versagt.
12. Welche Bedeutung hat ein vor BU-Eintritt vorgenommener Berufswechsel?
Sie sind nicht verpflichtet, uns einen Berufswechsel anzuzeigen. Wenn Sie Ihren Beruf oder Ihre beruflichen Aufgaben- und Tätigkeitsfelder gewechselt oder wesentlich geändert haben und diese berufliche Neuorientierung auf die für die Ausübung des neuen Berufs geltende Dauer angelegt sowie auf den Erwerb der Lebenshaltungskosten ausgerichtet ist, gilt Ihr neuer Beruf bzw. die neue berufliche Tätigkeit als "maßgeblicher Beruf" im Sinne von Punkt 6 für die Feststellung Ihrer BU, und zwar selbst dann, wenn Sie den neuen Beruf bei BU-Eintritt erst kurze Zeit ausgeübt haben.
13. Welche medizinischen Nachweise sind für die Feststellung Ihrer BU erforderlich?
Grundsätzlich genügen uns zur medizinischen Prüfung und Bewertung Ihrer BU die von Ihnen vorgelegten Atteste Ihrer behandelnden Ärzte. Insofern besteht für Sie freie Arztwahl. Bei der medizinischen Auswertung der ärztlichen Unterlagen beraten wir uns mit unseren Gesellschaftsärzten. Lassen sich nach den vorliegenden Arztberichten und nach dem Ergebnis unserer Beratungen das genaue Ausmaß Ihrer gesundheitlichen Funktionseinbußen und damit Ihre beruflichen Leistungseinschränkungen nicht exakt bewerten oder sind die von den Ärzten erhobenen Diagnosen nicht hinreichend medizinisch objektiviert, lassen sich die bestehenden Defizite
- durch weitere gezielte Rückfragen bei Ihren Ärzten,
- durch etwaige Ergänzungsuntersuchungen, mit denen wir nach Abstimmung mit Ihnen grundsätzlich nur Ihre Ärzte auf unsere Kosten beauftragen würden, oder
- in Einzelfällen durch eine Begutachtung auf unsere Kosten durch neutrale Fachärzte, deren Auswahl wir mit Ihnen abstimmen,
klären bzw. beseitigen. Über den Grund dieser Nachfragen werden wir Sie zeitnah informieren. Eine Information über den Stand der Leistungsprüfung erfolgt aber mindestens alle 8 Wochen.
14. Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus?
Nein, wenn Sie ärztlichen Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung Ihrer besonderen und ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (z.B. Operationen, Strahlen- und Chemotherapien bzw. sonstige spezielle Behandlungen), nicht Folge leisten, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung Ihrer BU.
Aber, im Rahmen der von Ihnen zu erfüllenden allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht erwarten wir, dass Sie bei BU-Eintritt die eingeleiteten ärztlichen Behandlungen, Maßnahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung Ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, dulden und befolgen. Hierzu zählen wir beispielsweise auch die Befolgung ärztlich verordneter Medikationen sowie die Benutzung verordneter Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen), orthopädischer Hilfen oder sonstiger medizinisch-technischer Hilfen, deren Einsatz allgemein anerkannt, zumutbar und auch üblich sind. Nur wenn Sie die Ihren Gesundheitsstörungen angemessenen Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung oder die entsprechenden Standardbehandlungen nicht befolgen, ist nicht auszuschließen, dass Ihnen im BU-Falle der Versicherungsschutz versagt bleibt.
15. Können wir eine befristete,mit sonstigen Bedingungen belastete Leistungsanerkennung aussprechen?
Nein, die Bedingungen Ihrer BV/BUZ erlauben keine einseitig befristeten oder mit anderen Bedingungen belasteten Leistungsanerkennungen. Wenn bedingungsgemäße BU vorliegt und Ihr Leistungsanspruch anerkannt ist, gewähren wir zu Ihren Lebzeiten für die Dauer dieser BU, längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der BV/BUZ die versicherten BU-Leistungen.
16. Welche Auswirkungen hat eine Berufsausübung nach BU-Eintritt?
Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Eintritt einer BU, sei es in Ihrem bisherigen oder in einem anderen (neuen) Beruf, anzuzeigen. Erst wenn wir Sie im Rahmen der bedingungsgemäß vorgesehenen Nachprüfung Ihrer BU danach fragen, ob Sie nach Eintritt Ihrer BU eine berufliche Tätigkeit ausüben, in welchem Beruf dies geschieht und wie die Tätigkeit ausgestaltet ist, sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Einzelheiten zur Nachprüfung, die sich natürlich auch auf die medizinische Seite der BU erstreckt, ergeben sich aus § 5 der Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung.
16.1 Welche Auswirkungen hat die Fortsetzung Ihrer bisherigen Berufsausübung nach BU-Eintritt?
Eine völlige Aufgabe Ihrer Berufstätigkeit ist nicht Voraussetzung für den Eintritt bedingungsgemäßer BU. Sie verlieren Ihren Anspruch auf die anerkannten Leistungen grundsätzlich auch dann nicht, wenn Sie unter Einsatz übermäßiger Anstrengungen oder unter Aufzehrung Ihrer verbliebenen gesundheitlichen Substanz Ihre Berufstätigkeit mit dem bisherigen vollständigen beruflichen Belastungsprofil oder nur mit den gesundheitlich nicht beeinträchtigten Tätigkeitsfeldern fortsetzen, vorausgesetzt natürlich, der vertraglich vereinbarte BU-Mindestgrad wird nach ärztlichen Feststellungen nicht unterschritten.
Aber Achtung! Die bloße Tatsache, dass Sie nach wie vor und über einen längeren Zeitraum Ihren bisherigen Beruf in vollem Umfang uneingeschränkt trotz ärztlich bestätigter gesundheitlicher Funktionseinbußen ausüben, kann als Wiederherstellung Ihrer Berufsfähigkeit angesehen werden. Insofern kann also die Tatsache der vollen Berufsausübung als Nachweis wieder erlangter Berufsfähigkeit höher bewertet werden, als eine entgegenstehende ärztliche Aussage über Ihre Berufsunfähigkeit. Würden wir im Rahmen der Nachprüfung Ihrer BU auf einen solchen Sachverhalt treffen, wäre eine eingehende medizinische Überprüfung Ihrer BU angezeigt.
16.2 Welche Auswirkungen hat eine nach BU-Eintritt aufgenommene neue berufliche Tätigkeit?
Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Eintritt einer BU, sei es in Ihrem bisherigen oder in einem anderen (neuen) Beruf, anzuzeigen. Erst wenn wir Sie im Rahmen der bedingungsgemäß vorgesehenen Nachprüfung Ihrer BU danach fragen, ob Sie nach Eintritt Ihrer BU eine berufliche Tätigkeit ausüben, in welchem Beruf dies geschieht und wie die Tätigkeit ausgestaltet ist, sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Einzelheiten zur Nachprüfung, die sich natürlich auch auf die medizinische Seite der BU erstreckt, ergeben sich aus § 7 der Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung.
17. In welchem Umfang kann bis Feststellung einer BU die weitere Beitragszahlung gestundet werden?
Da die Feststellung der BU erfahrungsgemäß eine vorher nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen kann, stunden wir Ihnen auf Wunsch die an sich weiterhin zu entrichtenden Beiträge für die Dauer unserer Leistungsprüfung, ohne hierfür Stundungszinsen zu beanspruchen (die Stundung ist für die Dauer einer etwa vereinbarten Karenzzeit nicht möglich). Die zinslose Beitragsstundung endet also mit Bekanntgabe unserer Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch.
Sollte Ihr Leistungsanspruch nicht anerkannt werden, müssten die Beitragszahlung wieder aufgenommen und etwa gestundete Beiträge beglichen werden. Sollten Sie Rechtsmittel gegen eine Ablehnung Ihres Leistungsanpruchs einlegen, die nicht durch Rücktritt oder Anfechtung oder Ausschluss gemäß § 3 Absätze 2b) bis d) der Tarifbestimmungen begründet ist, so sind wir auf Wunsch bereit, Ihnen die aus einer etwaigen Beitragsstundung angewachsenen zinlosen Beitragsrückstände und die weiter fälligen Beiträge zu stunden. In diesem Falle erheben wir Stundungszinsen ab dem Zeitpunkt unserer Leistungsentscheidung. Diese Stundung ist bis zu einer endgültig rechtswirksamen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leistungsanspruch, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren seit Zugang Ihres Leistungsantrages bzw. ab Ende des Monats des Ablaufs einer etwa vereinbarten Karenzzeit möglich. Sollte Ihr Leistungsanspruch endgültig nicht anerkannt werden, müssten die Beitragsnzahlungen wieder aufgenommen und etwa gestundete Beiträge beglichen werden.
Unabhängig von der Dauer der Stundung sind wir in Abstimmung mit Ihnen gerne bereit, Ihnen geeignete Vorschläge hinsichtlich der Tilgung angesammelter Beitrags- und Zinsrückstände zu unterbreiten, die eine völlige oder zumindest teilweise Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes zum Ziel haben. Ein nachzuzahlender Betrag kann auf Wunsch auch in 12 Monatsraten geleistet werden, wobei wir dann ebenfalls Zinsen erheben.
18. Können wir die Beiträge aufgrund § 163 VVG anpassen?
Grundsätzlich können wir die Berechnungsgrundlagen und damit die Beiträge für Ihren Vertrag gemäß § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anpassen. Dies ist jedoch nur möglich bei einer nicht als vorübergehend anzusehenden und gleichzeitig nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs und nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Damit können nur vom Versicherer selbst nicht zu vertretende und nachhaltige Änderungen zu einer nachträglichen Anpassung der Kalkulation und damit der Beiträge bzw. Leistungen führen. Änderungen aufgrund kurzfristiger Schwankungen (Schwankungsrisiko) sowie bei Abschluss vorhersehbarer Irrtümer des Versicherers in der Kalkulation des Risikos (Irrtumsrisiko) sind damit ausgeschlossen.
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