Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Rentenreform wurde seit dem 1.1.2001 stufenweise eingeführt.
Sie brachte allen gesetzlich Versicherten einschneidende Veränderungen:

  • in der Berufsunfähigkeitsversorgung,
  • in der Hinterbliebenenversorgung und
  • in der Altersversorgung.

Die neue Erwerbsminderungsrente/ Rentenreform

Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente

Mit dem "Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" wurden die bis dahin geltenden Regelungen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Dies führt dazu, dass eine gezielte private Absicherung der eigenen Arbeitsleistung heute wichtiger ist als je zuvor, denn: Die neue Erwerbsminderungsrente führt zu einer Verschlechterung der Versorgung.

Was aber hat sich geändert?

Vorher galt als erwerbsunfähig, wer außer Stande war, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen.

Als berufsunfähig wurde eingestuft, wer in der Ausübung seines erlernten oder zuletzt ausgeübten Berufs zu mehr als 50% eingeschränkt war.

Durch die Einführung der Erwerbsminderungsrente wurde die Berufsunfähigkeitsabsicherung abgeschafft.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hängt nun alleine davon ab, wie viele Stunden man einer beliebigen Tätigkeit nachgehen kann.

Wie sieht die neue Regelung aus?

Die neue zeitliche Regelung sieht im Einzelnen wie folgt aus:

Halbe Erwerbsminderungsrente:
Bei einer verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 3-6 Stunden täglich – hierzu bedarf es der Bestätigung durch einen Amtsarzt – haben Sie Anspruch auf die Hälfte der Erwerbsminderungsrente.

Volle Erwerbsminderungsrente:
Wenn Ihr verbliebenes Leistungsvermögen 3-6 Stunden beträgt und Sie – auch mit Hilfe des Arbeitsamtes – keinen Teilzeitarbeitsplatz finden können, welcher Ihrem restlichen Leistungsvermögen entspricht, erhalten Sie den vollen Betrag der Rente.

Sinkt Ihre Erwerbsfähigkeit auf unter 3 Stunden täglich, besteht ebenfalls voller Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.

Keine Erwerbsminderungsrente:
Beträgt Ihr Restleistungsvermögen jedoch täglich 6 Stunden oder mehr, wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Gibt es eine Übergangsregelung?

Ja, aber nur für Erwerbstätige, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente bereits dann, wenn sie berufsunfähig sind, also im angestammten Beruf nur noch zu weniger als 50% erwerbstätig sein können.

Bei Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, entfällt aber der gesetzliche Schutz bei Berufsunfähigkeit. Diese Personen müssen ihr individuelles Risiko der Berufsunfähigkeit nun selbst absichern.

Für Sie bedeutet das, dass künftig nicht mehr Ihre konkrete berufliche Tätigkeit, sondern die Erwerbstätigkeit schlechthin geschützt ist.

Gleichen Sie Ihre persönlichen Renteneinbußen aus - durch eine private Zusatzrente

Statistisch gesehen wird jede 9. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbstätigkeit bezahlt.

Fast jeder 4. Arbeitnehmer scheidet vor Erreichen einer Altersgrenze wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus, davon die Hälfte vor Vollendung des 55. Lebensjahres.

Das neue Gesetz bestätigt leider unmissverständlich, dass unsere gesetzliche Rente in Zukunft nur noch eine Basisversorgung darstellt.

Damit liegt es nun in den Händen jedes einzelnen, rechtzeitig Maßnahmen für die Sicherung eines ausreichenden Rentenniveaus zu ergreifen.

Gerne unterbreiten wir Ihnen einen bedarfsgerechten Vorschlag, mit dem Sie Ihre persönlichen Renteneinbußen ausgleichen und Ihren Lebensstandard absichern können.

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