Neuerungen für Freiberufler und Gewerbetreibende
März 2008 | Seit 1. Januar 2008 ist das neue, in weiten Teilen reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Das gesetzgeberische "Leitmotiv" der VVG-Reform ist die Erhöhung des Verbraucherschutzes.
Mindestversicherungssumme
Eine Neuerung ist für Freiberufler und Gewerbetreibende mit versicherungspflichtigen Leistungen von besonderer Relevanz – geregelt in § 114 VVG: „Die Mindestversicherungs-summe beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung im Sinne dieser neuen Bestimmung ist eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (§ 113 VVG). Dies trifft insbesondere auf zahlreiche Berufs-Haftpflichtversicherungen von Ingenieuren, Architekten und Sachverständigen zu. Die konkreten inhaltlichen Anforderungen an deren Pflichtversicherungen ergaben sich bisher allein aus den unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften und den darauf erlassenen Berufsordnungen. Allerdings sind die Anforderungen an die Ausgestaltung der Berufs-Haftpflichtversicherung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt und variieren zudem je nach ausgeübter Tätigkeit.
Eine Vorgabe zur Pflichtversicherung in einer landesrechtlichen Vorschrift bzw. einer Berufsordnung hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 114 VVG. Wenn jedoch z.B. nach Landesrecht/ Berufsordnung in Bezug auf eine Pflichtversicherung keine konkrete Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall und/oder je Versicherungsjahr vorgeschrieben ist, gelten insoweit die neuen Bestimmungen des § 114 VVG.
Viele der heutigen Berufs-Haftpflichtverträge für Ingenieure, Architekten und Sachverständige kommen den neuen VVG-Anforderungen nicht nach. Oft liegt das daran, dass in den Berufs-Haftpflichtverträgen vielfach noch Deckungssummen unterhalb der verlangten Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR vereinbart sind – insbesondere im Bereich der sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Selbst wenn eine Deckungssumme für sonstige Schäden von 250.000 EUR vereinbart gilt, sind die Anforderungen an die Pflichtversicherung damit nicht automatisch schon voll umfänglich erfüllt. Denn mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von 250.000 EUR in Verbindung mit der heute in den Berufs-Haftpflichtverträgen üblicherweise vereinbarten zweifachen oder dreifachen Bereitstellung der Deckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres, der sogenannten Jahresmaximierung, wird das zusätzlich vorgeschriebene Jahresmaximum in Höhe von 1.000.000 EUR noch längst nicht erreicht. Somit müssen deutlich höhere Deckungssummen je Versicherungsfall bestehen bzw. vereinbart werden, um im Zusammenspiel mit der vereinbarten Jahresmaximierung an das geforderte Limit von 1.000.000 EUR heran zu reichen.
Nachweis
Firmen/Freiberufler, die den Regelungen des § 114 VVG unterliegen, müssen einen entsprechenden Versicherungsschutz spätestens per 01.01.2009 nachweisen, oder – wenn der Versicherungsvertrag nach dem 01.01.2008 begonnen hat – bereits zum Beginn der Versicherung bzw. der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Wir empfehlen jedem Ingenieur, Architekten und Sachverständigen, sich aktuell bei der zuständigen Kammer zu informieren, ob und in welchem Umfang – aufgrund landes- bzw. berufsrechtlicher Regelungen – eine persönliche Versicherungspflicht gegeben ist und bei dieser Frage auch die Bestimmungen des neuen § 114 VVG zu berücksichtigen.
Vertragsüberprüfung
Nehmen Sie diese Gesetzesänderung zum Anlass, Ihren Versicherungsvertrag zu überprüfen:
- Wenn Ihr bisheriger Versicherungsvertrag die Vorgaben der Pflichtversicherung nicht erfüllt, bieten wir auf Wunsch sofort individuelle Auffanglösungen von HDI-Gerling – unabhängig davon, wo Sie derzeit versichert sind. Für Mitglieder einer Ingenieurkammer, des VDI, BDB, VDSI oder BVS gelten dabei besonders günstige Sonderkonditionen.
- Bitte berücksichtigen Sie auch, dass die persönliche Haftung weit über den Mindestversicherungssummen liegen kann. Die Schadenpraxis belegt nahezu täglich, dass Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe in Deutschland keine Seltenheit mehr sind. Einzig und allein durch die Erfüllung von gesetzlichen Mindeststandards kann man eben keinen individuell wirksamen Versicherungsschutz erlangen.
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